Beschwerden gegen Gewahrsamnahmen offensichtlich begründet Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht PM ROBIN WOOD 3.7.2017 Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt einer Kletteraktivistin Recht gegeben, die sich mit zwei Beschwerden gegen ihre Ingewahrsamnahmen nach Castor-Transporten gewehrt hat. Die als „Eichhörnchen“ bekannte ROBIN WOOD-Aktivistin Cécile Lecomte war 2010 und 2011 nach Kletteraktionen gegen die Atommüll-Transporte nach Lubmin von der Polizei in Gewahrsam genommen worden. Dagegen hatte sie geklagt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehungsmaßnahmen beantragt. Da sie sich vor dem Amts- und Landgericht nicht durchsetzen konnte, reichte sie 2014 zwei Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Bundesverfassungsgericht hat nun ihre Beschwerden für offensichtlich begründet erklärt. Die beiden angegriffenen Beschlüsse vom Landgericht Stralsund werden wegen Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes aufgehoben (Art. § 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz). Das Landgericht muss sich nun erneut mit dem Fall befassen. Cécile Lecomte rechnet mit einem positiven Beschluss des Landgerichtes: „Wenn das Landgericht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes berücksichtigt, muss es zum Ergebnis kommen, dass meine Ingewahrsamnahmen rechtswidrig waren. Mein Fall zeigt: Die Atompolitik ist gegen den Willen der Menschen nicht ohne Grundrechtsverletzungen durchzusetzen. Wer seine Rechte verteidigen will, braucht einen langen Atem!“
auf die Protestaktionen Lecomte hatte sich im Dezember 2010 gemeinsam mit anderen ROBIN WOOD- AktivistInnen aus Protest gegen den Atommülltransport an einer Kletteraktion in Bäumen an der Bahnstrecke in Höhe Stilow Siedlung beteiligt. Die AktivistInnen demonstrierten bei eisiger Kälte in den Bäumen und zeigten Transparente. Sie wurden durch eine Spezialeinheit der Bundespolizei aus den Bäumen geholt und in Gewahrsam genommen. Im Februar 2011 scheiterte ein weiterer Kletter-Protest. Die gesamte Aktionsgruppe sowie zwei sie begleitende Journalisten wurden präventiv festgenommen.
Die AktivistInnen beantragten eine gerichtliche Überprüfung ihrer Ingewahrsamnahme. Ihr Gewahrsam von 2010 wurde durch das Amts- und das Landgericht für teilweise rechtswidrig erklärt. Der Gewahrsam von Februar 2011 wurde hingegen für rechtmäßig erklärt. Lecomte gab sich damit nicht zufrieden und reichte die Verfassungsbeschwerden ein. Sie rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Gebots effektiven Rechtsschutzes sowie ihrer Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Sie führte ihre Klage selbst, weil das Bundesverfassungsgericht ihr mit der Begründung, sie sei in der Lage ihre Rechte selbst zu verteidigen und juristisch zu argumentieren, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigerte – obwohl die Bundesregierung, die in dem Verfahren umfangreich Stellung nahm, sich durch eine Großkanzlei vertreten ließ. Dieser Umstand war Gegenstand einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung, in der nach den Kosten dieser Stellungnahme gefragt wurde (Drucksache 18/10169). Die Bundesregierung mauerte jedoch und erklärte die Rechnungen zur Geheimsache. Cécile Lecomte reichte daraufhin eine Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz ein. Diese Klage ist noch beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Nach vorläufiger Würdigung durch das Gericht hat auch diese Klage Aussicht auf Erfolg.@ |
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