Entwurf Standortauswahlgesetz: mangelhaft! Stellungnahme der Bäuerlichen Notgemeinschaft zum Entwurf ("Formulierungsvorschlag" v. 21.12.2016) eines "Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze"
Das Standortauswahlverfahren soll ein Generationsproblem lösen, beschränkt aber die Beteiligungsmöglichkeiten der zukünftigen Generationen auf das Abgeben von Stellungnahmen. Darüber hinaus beschneidet es die Klagemöglichkeiten an den Standorten und die Einwirkungsmöglichkeiten der Länder. Es wird sich über Jahrzehnte hinziehen, überlässt das Korrigieren von Problemen, die sich erst im Laufe des Verfahrens zeigen werden, aber praktisch allein dem Gutdünken der Behörde BfE. Es verhindert dagegen nicht, dass politische Parteien, Abgeordnete und Funktionsträger mit Partikularinteressen auf die Abwägungsprozesse Einfluss nehmen können: Beispielsweise auf die Bereitstellung von Datengrundlagen und auf die Auswahl der beteiligten Wissenschaftler und Institute. Auch die Wahlkreisabgeordneten werden über parteiinterne Wege versuchen, auf das BMUB und die Arbeit des BfE Einfluß zu nehmen. Die Instrumente des Nationalen Begleitgremiums, hier eine Wächterfunktion übernehmen zu können, sind dagegen stark eingeschränkt. In unseren Augen zeigt sich die Absicht des Gesetzgebers, politische Einflussnahme auf das Standortauswahlverfahren zu ermöglichen und die Mitwirkungsrechte der Öffentlichkeit zu begrenzen, in etlichen Paragrafen. Dabei bleibt der Gesetzentwurf noch einmal deutlich unter den Forderungen der Endlagerkommission, die wir auch schon für ungenügend halten. Dieser Gesetzentwurf ist nicht geeignet, das notwendige Vertrauen in eine unabhängige und wissenschaftsbasierte Standortsuche zu schaffen.
Die grundsätzliche Forderung der Endlagerkommission nach einem "lernenden" und "für Veränderungen offenes Verfahren"wird im Gesetzentwurf nicht verankert. Eine Evaluation des Verfahrens liegt allein im Ermessen der Behörde BfE, die sich damit selbst kontrollieren darf. Noch immer fehlt eine Definition der Abfälle, für die das Endlager geplant werden soll. Ob der Standort auch schwach- und mittelradioaktive Abfälle aufnehmen soll, wird offengelassen. Wichtige Regelungen, etwa die grundlegenden Sicherheitskriterien, werden in die juristisch wenig relevante Begründung des Gesetzes ausgelagert. Sie könnten unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit vom BMUB geändert werden.
Die Rücksichtnahme auf die Probleme des Standortes Gorleben schlägt sich überall dort nieder, wo die Gefahr bestünde, dass Gorleben aus dem Verfahren ausscheiden müsste. Dies betrifft beispielsweise die Qualität des Deckgebirges in den Sicherheitsvorschriften in §21 und den Ausschlusskriterien in §22, die eine Verletzung des Deckgebirges erlauben, bis hin zur Anlage 11, in denen ein nicht intaktes Deckgebirge noch als "bedingt günstig" eingestuft wird. Weitere Beispiele: Ebenfalls in §22 werden Verletzungen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch Erkundungsmaßnahmen (dies ist im Salzstock Gorleben der Fall) als hinnehmbar eingestuft. Und im §35) wird nur zugestanden, dass der Bund im Bergwerk Gorleben kein Salzlabor betreiben wird. Mit einem anderen Betreiber wäre ein Untertagelabor gesetzeskonform.
Der Gesetzentwurf bleibt bei den Regelungen zur Mitwirkung der Öffentlichkeit (§§ 10 und 11) sogar noch hinter den Vorschlägen der Endlagerkommission zurück. Die Rechte und Befugnisse der Regionalkonferenzen werden schwammig oder gar nicht definiert. Beispiele: - Die Finanzierung der Partizipation (etwa Entschädigungs- und Verdienstausfallregelungen) ist eine Grundvoraussetzung, um Auseinandersetzungen mit dem BfE fachlich auf Augenhöhe führen zu können. Der Gesetzentwurf macht dazu keine Angaben. - Der Anteil der in die Partizipations-Gremien entsendeten kommunalpolitischen VertreterInnen ist gegenüber den Vorschlägen der Endlagerkommission drastisch erhöht, der Einflusss unabhängiger BürgerInnen damit vermindert. - Während die Endlagerkommission für die Nachprüfaufträge eine verhandelbare Fristsetzung vorsieht, setzt der Gesetzentwurf höchstens 3 Monate fest.
Der Gesetzentwurf beschneidet die Funktion des Nationalen Begleitgremiums als Kontroll- und Vermittlungsinstanz im Vergleich zu den Vorgaben der Endlagerkommission in entscheidenden Punkten. - Im Gesetzentwurf werden die Rechte und Befugnisse des NBG nicht definiert. Es fehlt auch das im Abschlussbericht der Kommission geforderte Selbstbefassungs- und Beschwerderecht, durch das das NBG jederzeit Fragen an BfE und BGE stellen und Beantwortung einfordern kann. - Im Abschlussbericht der Kommission wird dem Nationalen Begleitgremium das Recht eingeräumt, Verfahrensteile oder Entscheidungen neu zu bewerten und dem Gesetzgeber entsprechende Änderungen empfehlen. Dieser kann auf Basis der Empfehlung Verfahrensmodifikationen bis hin zu Verfahrensrücksprüngen beschließen. Das fehlt im Gesetzentwurf. - Im Gesetzentwurf bekommt das BfE die Befugnis, eine Vorauswahl für die Besetzung des Partizipationsbeauftragten zu treffen: Das BfE richtet die Geschäftsstelle für das NBG ein, das NBG benennt einen Angehörigen der Geschäftsstelle als Partizipationsbeauftragten. Die Endlagerkommission stellte dem NBG dagegen frei, welche Person sie als Partizipationsbeauftragten ernennt. Der Partizipationsbeauftragte soll demnach dem NBG rechenschaftspflichtig sein und von im abberufen werden können. Das fehlt im Gesetzentwurf. - Das Recht des NBG, einen wissenschaftlichen Beirat einzuberufen, taucht lediglich in der Begründung auf.
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